Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1991

Geschäftszahl

88/04/0311

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0243 E 14. November 1989 VwSlg 13063 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Richtigstellung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und der angewendeten Strafnorm durch die Berufungsbehörde verstößt auch dann nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn die von der Berufungsbehörde angewendete Strafnorm eine höhere Strafdrohung enthält als die von der Behörde erster Instanz angeführte Bestimmungen, nach der die Strafe verängt worden ist.