Verwaltungsgerichtshof
10.09.1991
88/04/0311
GRS wie 84/12/0022 E 9. April 1984 RS 2
Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, insoweit, als der Bescheidabspruch erster Instanz fehlerhaft ist, dies in ihrem Abspruch (und nicht bloß in der Begründung ihrer Entscheidung) zu ergänzen bzw. richtig zu stellen, da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Hinweis auf E vom 5.5.1982, 81/03/0282)