Verwaltungsgerichtshof
14.11.1989
88/04/0243
GRS wie 1855/59 E 6. Juni 1961 RS 3
Bei der Nichtbefolgung von in einem Betriebsanlagegenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Bauführungen handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt; die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040243.X04