Verwaltungsgerichtshof
14.11.1989
88/04/0243
Die Richtigstellung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und der angewendeten Strafnorm durch die Berufungsbehörde verstößt auch dann nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn die von der Berufungsbehörde angewendete Strafnorm eine höhere Strafdrohung enthält als die von der Behörde erster Instanz angeführte Bestimmungen, nach der die Strafe verängt worden ist.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040243.X01