Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1989

Geschäftszahl

88/04/0238

Rechtssatz

Eine Auflage "Ladetätigkeiten dürfen nur innerhalb der Ladezone in der P-Gasse und vor bzw innerhalb der Einfahrt der Betriebsanlage vorgenommen werden" hat keine zur Erfüllung des Zweckes einer Vermeidung von Immissionen geeignete Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand, da der Inhaber einer Betriebsanlage auf einer Straße mit öff Verkehr mangels entsprechender Sanktionsmöglichkeiten (Hinweis E 10.12.1985, 85/04/0091) keine Möglichkeit hat, Ladetätigkeiten anderer Personen, etwa auch von Kunden, zu verhindern.