Verwaltungsgerichtshof
28.03.1989
88/04/0238
Eine Auflage "Ladetätigkeiten dürfen nur innerhalb der Ladezone in der P-Gasse und vor bzw innerhalb der Einfahrt der Betriebsanlage vorgenommen werden" hat keine zur Erfüllung des Zweckes einer Vermeidung von Immissionen geeignete Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand, da der Inhaber einer Betriebsanlage auf einer Straße mit öff Verkehr mangels entsprechender Sanktionsmöglichkeiten (Hinweis E 10.12.1985, 85/04/0091) keine Möglichkeit hat, Ladetätigkeiten anderer Personen, etwa auch von Kunden, zu verhindern.