Verwaltungsgerichtshof
18.04.1989
88/04/0233
GRS wie 0101/77 E 21. September 1978 RS 1
Die bloße Vermutung, es spreche die Verantwortung eines Beschuldigten für eine Ausrede, reicht für sich allein für den Beweis der Richtigkeit einer solchen Annahme nicht aus. Für eine schlüssige Begründung dieser Annahme bedarf es der Anführung weiterer Argumente.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040233.X02