Verwaltungsgerichtshof
28.03.1989
88/04/0222
GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 1
Die Berufungsbehörde darf ihre Entscheidungsbefugnis nach Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG nur im Rahmen der "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG ausüben. "Sache" in diesem Sinn ist (sofern dem Berufungswerber nicht nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zukommt) die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfassten Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist. Was "Sache" ist, kann somit nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, (Abgehend B 27.6.1980, 260/78, VwSlg 10179 A/1980), eruiert werden (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79).