Verwaltungsgerichtshof
28.02.1989
88/04/0217
Gem Paragraph 28, Absatz 5, IngKG steht gegen die Beschlüsse des Kuratoriums dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Kammertag zu. Nach den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens hat dies aber zur Folge, dass die Berufungsbehörde nur im Rahmen der "Sache", d. i. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, ihre Entscheidungsbefugnis ausüben kann (Hinweis E 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Erfolgt eine Entscheidung der Rechtsmittelbehörde außerhalb dieses Rahmens, überschreitet sie die Grenzen ihrer funktionellen Zuständigkeit (Hinweis E 25.11.1980, 1131/80, VwSlg 10305 A/1980).