Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Geschäftszahl

88/04/0215

Rechtssatz

Allg Beurteilungsrichtlinien nehmen nicht auf die konkrete Situation des Einzelfalles Bedacht und haben nur jene Bedeutung die ihnen durch Gesetz oder Verordnung beigemessen wird. Die in der Beschwerde zit Planungsrichtwerte der Ö-Norm S 5021 Teil1, Tabelle 1, stellen in Ansehung des Tatbestandes einer Gesundheitsgefährdung iSd Paragraph 79, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO keine Rechtsvorschrift dar, die im Verfahren nach Paragraph 79, GewO anzuwenden oder auch nur (iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO) zu "berücksichtigen" wäre (Hinweis E 15.9.1987, 87/04/0089, VwSlg 12532 A/1987).