Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1989

Geschäftszahl

88/04/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0200 E 28. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Einer Auflage, mit der vorgeschrieben wurde, dass "der Spuckstoffanteil im Brennstoff der Wirbelschichtanlage 10 % nicht überschreiten darf", mangelt in Hinblick auf die Verwendung des Wortes "Anteil" allein die erforderliche Bestimmtheit.