Verwaltungsgerichtshof
28.03.1989
88/04/0202
GRS wie 88/04/0200 E 28. März 1989 RS 2
Einer Auflage, mit der vorgeschrieben wurde, dass "der Spuckstoffanteil im Brennstoff der Wirbelschichtanlage 10 % nicht überschreiten darf", mangelt in Hinblick auf die Verwendung des Wortes "Anteil" allein die erforderliche Bestimmtheit.