Verwaltungsgerichtshof
28.03.1989
88/04/0200
Einer Auflage, mit der vorgeschrieben wurde, dass "der Spuckstoffanteil im Brennstoff der Wirbelschichtanlage 10 % nicht überschreiten darf", mangelt in Hinblick auf die Verwendung des Wortes "Anteil" allein die erforderliche Bestimmtheit.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040200.X02