Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1989

Geschäftszahl

88/04/0200

Rechtssatz

Einer Auflage, mit der vorgeschrieben wurde, dass "der Spuckstoffanteil im Brennstoff der Wirbelschichtanlage 10 % nicht überschreiten darf", mangelt in Hinblick auf die Verwendung des Wortes "Anteil" allein die erforderliche Bestimmtheit.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040200.X02