Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Geschäftszahl

88/04/0177

Rechtssatz

Weist ein Zustellnachweis keine äußeren Mängel auf und ergeben sich auch nach der Aktenlage keine Zweifel an der Richtigkeit des hiemit bekundeten Zustellvorganges, so reicht ein bloß allgemein gehaltener Hinweis darauf, dass es "wahrscheinlich" bei Zustellungen durch Magistratsbeamte auch zu "zweifelhaften Zustellungen" gekommen sei, nicht aus, die behördlichen Feststellungen über die Zustellung in Zweifel zu ziehen. Auch der bloße Umstand einer zweimaligen Zustellung allein lässt derartige Zweifel nicht entstehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040177.X02