Verwaltungsgerichtshof
28.02.1989
88/04/0177
GRS wie 3635/80 B 22. März 1982 VwSlg 10687 A/1982 RS 1
Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem Paragraph 292, Absatz 2, ZPO offen.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040177.X01