Verwaltungsgerichtshof
24.01.1989
88/04/0152
Eine Auflage, die dem Betreiber der Betriebsanlage nicht jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen läßt, ist weder als "geeignet" noch als "behördlich erzwingbar" anzusehen.