Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1989

Geschäftszahl

88/04/0152

Rechtssatz

Eine Auflage, die dem Betreiber der Betriebsanlage nicht jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen läßt, ist weder als "geeignet" noch als "behördlich erzwingbar" anzusehen.