Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1989

Geschäftszahl

88/04/0152

Rechtssatz

Nach Paragraph 355, GewO ist die Gemeinde zum Schutz der öffentlichen Interessen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, - 5 GewO im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. Aus dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass der Gemeinde Parteistellung zusteht. Parteistellung hat die Gemeinde nur unter den in Paragraph 356, Absatz 3, GewO umschriebenen Voraussetzungen dann, wenn sie auch als Nachbar iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO berührt wird.