Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1989

Geschäftszahl

88/04/0140

Rechtssatz

Der Wortlaut der Gewerbeanmeldung "Halten von erlaubten Spielen in analoger Anwendung des Paragraph 191, Absatz 4, GewO - soweit dadurch nicht in das derzeit geltende GlücksspielmonopolG oder sonstige derzeit gültige Verbotsnormen eingegriffen wird" - läßt die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber nicht der GewO unterliegenden Tätigkeiten, nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Das Halten von Geldspielautomaten ist nämlich eine von Artikel 15, B-VG erfaßte Angelegenheit und nicht eine solche des Gewerbes iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG. In diesem Zusammenhang hat die Gewerbebehörde ausschließlich von der als Wortlaut der Gewerbeanmeldung in Betracht zu ziehenden Wortfolge "Halten von erlaubten Spielen" auszugehen. Der Anmeldungsbeisatz "in

analoger Anwendung des Paragraph 191, Absatz 4, GewO, soweit dadurch nicht in das jeweils gültige Glücksspielmonopolgesetz oder sonstige derzeit gültige Verbotsnormen eingegriffen wird", ist in diesem Zusammenhang als eine bloße rechtliche Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit ohne Aussagekraft für den Umfang des angemeldeten Gewerbes.