Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1989

Geschäftszahl

88/04/0140

Rechtssatz

Die Bezeichnung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder ist nicht als Formgebrechen schriftlicher Eingaben anzusehen, das die Behörde iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG verpflichten würde, seine Behebung von Amts wegen zu veranlassen. Die Behörde hat vielmehr auf Grund der Anmeldung zu prüfen, ob das angemeldete Gewerbe die erforderliche genaue Bezeichnung aufweist. Da sich die Manuduktionspflciht gem Paragraph 13, a AVG wiederum nur auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen bezieht, sind die Beh des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten, den Verfahrensparteien Unterweisungen zu erteilen, wie diese ihr Vorbringen, insbes den Inhalt einer Gewerbeanmeldung, zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erzielen (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0080).