Verwaltungsgerichtshof
12.12.1989
88/04/0140
Da sich das Parteiengehör darin erschöpft, der Partei Gelegenheit zu geben zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, kann von einer Verletzung des Parteiengehörs nicht gesprochen werden, wenn die bel Beh lediglich eine rechtliche Wertung des Sachverhaltes vorgenommen hat.