Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1989

Geschäftszahl

88/04/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0138 E 21. Oktober 1987 VwSlg 12560 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Das Halten von Geldspielautomaten ist - auf dem Boden der so genannten Gesichtspunktetheorie - eine von Artikel 15, Absatz 3, B-VG erfasste Angelegenheit und nicht eine solche des Gewerbes iS des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG, weshalb Paragraph 191, Absatz 4, GewO die Gastgewerbetreibenden nicht zum Halten von Glückspielautomaten berechtigt.