Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Geschäftszahl

88/04/0139

Rechtssatz

Die Landeskammer nimmt bei einer Entscheidung iSd Paragraph 42, Absatz 4, HKG behördliche Aufgaben wahr (Hinweis auf E 27.5.1986, 85/04/0098). Bezogen darauf kommt im Fall eines auf Paragraph 68, Absatz 2, HKG gestützten aufsichtsbehördlichen Bescheides über die Aufhebung einer bescheidmäßigen Erledigung durch die Landeskammer in einem Streitfall gem Paragraph 42, Absatz 4, HKG eine Verletzung der Landeskammer in "subjektiven (öffentlichen) Individualrechten", so insb auch etwa aus ihrer Stellung als öffentlich-rechtliche Interessenvertretung iSd Paragraph eins, HKG nicht in Betracht. Dies trifft auch in Ansehung eines "Anspruches auf Wahrung des Selbstverwaltungsrechtes" zu, wobei im gegebenen Zusammenhang noch darauf zu verweisen ist, daß der Rechtssatz von der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG zu entnehmen ist, nicht im Sinne der Festlegung eines subjektiven Rechtes auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung

verstanden werden kann (Hinweis E 14.5.1957, 2578/55, VwSlg 4350 A/1957).

Beachte

Besprechung in:

ÖZW 1989/1;