Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Geschäftszahl

88/04/0111

Rechtssatz

Ein Besch, der über Auftrag eines Dritten Eintrittskarten für Veranstaltungen erwirbt und gegen Entgelt wieder veräußert, übt damit nicht das Gewerbe Theaterkartenbüro aus, ohne in gewerberechtlicher Hinsicht hiezu befugt zu sein. Denn der Auftrag ist begrifflich ein Vertrag, durch den sich jemand gegen Entgelt oder unentgeltlich verpflichtet, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen.