Verwaltungsgerichtshof
22.11.1988
88/04/0109
GRS wie 2236/76 E 25. Mai 1977 RS 1
Die Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 ist auch bei Verstößen gegen ursprünglich nach den Paragraphen 25, ff GewO 1859 erteilte Auflage und Aufträge anwendbar.