Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestandes des § 367 Z 26 GewO ist ausschließlich ein Verhalten bzw. eine Vorgangsweise im Rahmen einer (genehmigten) Betriebsanlage.Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestandes des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO ist ausschließlich ein Verhalten bzw. eine Vorgangsweise im Rahmen einer (genehmigten) Betriebsanlage.