Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Geschäftszahl

88/04/0077

Rechtssatz

Im Hinblick auf die selbstständige Berufungslegitimation und Prozessfähigkeit des minderjährigen Lehrlings nach Paragraph 20, Absatz 6, BAG kommt die Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, ZustG nicht zum Tragen, weil der gesetzliche Vertreter gem Paragraph 20, Absatz 6, BAG im eigenen Namen einschreitet und nicht der minderjährige Lehrling vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter (Hinweis auf E 18.5.1988, 87/02/0150).