Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Geschäftszahl

88/04/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0001 E 8. April 1986 VwSlg 12096 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, für welche Person das Schriftstück "bestimmt ist", wer also "Empfänger" im Sinne des Paragraph 7, Zustellgesetz sein soll, ist allein der in einer bestimmten Weise (etwa durch Anführung des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerte Wille der Behörde maßgebend, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist (Hinweis B VS 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980).