Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Geschäftszahl

88/04/0058

Rechtssatz

Wirkt eine Partei an der Durchführung von Beweisen, die eine solche Mitwirkung erforderlich machen, nicht mit, kann dieser Umstand im Wege der Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) berücksichtigt werden (Hinweis E 12.12.1978, 1246/77, VwSlg 9721 A/1978).