Verwaltungsgerichtshof
05.11.1991
88/04/0058
GRS wie 84/04/0055 E 26. Juni 1984 RS 1
Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft auch für die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 insofern zu, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes" notwendigerweise, ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt.