Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1989

Geschäftszahl

88/04/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0196 E 19. Jänner 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Hat im Tatzeitraum die GmbH noch gar nicht bestanden, so war es verfehlt, den Bf in seiner vermeintlichen Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser noch gar nicht bestehenden Gesellschaft zu bestrafen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040049.X06