Verwaltungsgerichtshof
14.11.1989
88/04/0049
GRS wie 87/04/0196 E 19. Jänner 1988 RS 5
Hat im Tatzeitraum die GmbH noch gar nicht bestanden, so war es verfehlt, den Bf in seiner vermeintlichen Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser noch gar nicht bestehenden Gesellschaft zu bestrafen.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040049.X06