Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1989

Geschäftszahl

88/04/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0185 E 4. November 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Ist ein Geschäftsführer nach der GewO nicht bestellt, so ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person (im Falle einer GmbH & Co KG der Geschäftsführer der KOMPLEMENTÄR-GesmbH) nach Paragraph 9, VStG (diese Bestimmung hat auch durch die Novelle Bundesgesetzblatt 176 aus 1983, zur VStG insoweit keine Änderung erfahren) für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040049.X04