Verwaltungsgerichtshof
14.11.1989
88/04/0049
GRS wie 83/04/0185 E 4. November 1983 RS 1
Ist ein Geschäftsführer nach der GewO nicht bestellt, so ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person (im Falle einer GmbH & Co KG der Geschäftsführer der KOMPLEMENTÄR-GesmbH) nach Paragraph 9, VStG (diese Bestimmung hat auch durch die Novelle Bundesgesetzblatt 176 aus 1983, zur VStG insoweit keine Änderung erfahren) für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040049.X04