Verwaltungsgerichtshof
14.11.1989
88/04/0049
GRS wie 85/18/0120 E 21. Dezember 1988 RS 2
Eine Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten muss das ihm zur Last gelegte Handeln - im Falle des Unterlassens durch Beschreibung jener Handlung, die er hätte setzen müssen und nach Auffassung der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat - unter Berücksichtigung sämtlicher gem Paragraph 44, a Litera a, VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gem Paragraph 44, a Litera b, VStG näher konkretisieren und individualisieren. Die Verfolgungshandlung muss daher auch - soweit dies tatbildlich ist - z B. den Vorwurf umfassen, in welcher Eigenschaft (z B als Zulassungsbesitzer oder als Lenker eines KFZ) der Beschuldigte gehandelt habe (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, E VS 16.1.1987, 86/18/0077). Hiebei muss allerdings - in Abweichung von der früheren Rechtsprechung - das ebenfalls nach Paragraph 44, a Litera a, VStG in den Spruch des Bescheides aufzunehmende Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd Paragraph 9, VStG noch nicht von der Verfolgungshandlung umfasst sein, weil es sich hiebei nicht um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040049.X01