Verwaltungsgerichtshof
29.05.1990
88/04/0033
Bei eindeutiger Gesetzeslage verbietet sich eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung unter Berufung auf das Gebot zu verfassungskonformer Interpretation; auch die verfassungskonforme Interpretation ist auf Zweifelsfälle beschränkt (Hinweis E 22.12.1976, 2233/75, VwSlg 9213 A/1976)
Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:
VfGH 14. Dezember 1994, K I-1/94-11;