Verwaltungsgerichtshof
02.10.1989
88/04/0032
GRS wie 81/11/0122 E 15. Februar 1983 RS 6
Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäss obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf die Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. (Hinweis auf E vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980, 16.9.1980, 1079/79, 27.4.1982, 81/11/0101, 29.6.1982, 0873/80.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040032.X06