Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Geschäftszahl

88/04/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1455/73 E 16. Jänner 1974 RS 2

Stammrechtssatz

Das Verfahren vor dem VwGH kann nicht dazu dienen, Versäumnisse, die den Parteien im ordentlichen Verfahren unterlaufen sind, dann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen. Der VwGH hat im Hinblick auf das sich aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 ergebende Neuerungsverbot auf solche Vorbringen nicht einzugehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040032.X01