Verwaltungsgerichtshof
23.04.1991
88/04/0029
Im Falle einer Genehmigungspflicht nach Paragraph 81, GewO 1973 hat - wie sich aus dem mit dem Wortlaut des Paragraph 81, GewO 1973 klar zum Ausdruck gebrachten kausalen Zusammenhang zwischen der Änderung und den neuen und größeren Immissionen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 ergibt - die Genehmigung (der Änderung) nur die als jeweilige (mögliche) Immissionsursache in Betracht kommende Änderung zu umfassen; dabei sind nach dem zweiten Satz des Paragraph 81, GewO 1973 auch Auswirkungen auf die genehmigte Anlage zu berücksichtigen (Hinweis E 30.1.1981, 1366/80, VwSlg 10357 A/1981).