Verwaltungsgerichtshof
23.04.1991
88/04/0029
GRS wie 1100/75 E 29. Oktober 1975 VwSlg 8916 A/1975 RS 2
Eine Änderung des für die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage maßgebend gewesenen Sachverhaltes, die in einer Änderung der genehmigten Anlage besteht, lässt jedenfalls die erteilte Genehmigung unberührt; sie ist nur im Falle einer Genehmigungspflicht nach Paragraph 81, GewO 1973 gewerberechtlich bedeutsam.