Weder eine Auskunft noch eine Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG hindern eine (weitere) Bestrafung wegen der der Lenkererhebung zugrunde liegenden Übertretung.Weder eine Auskunft noch eine Bestrafung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG hindern eine (weitere) Bestrafung wegen der der Lenkererhebung zugrunde liegenden Übertretung.