Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1989

Geschäftszahl

88/03/0254

Rechtssatz

Weder eine Auskunft noch eine Bestrafung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG hindern eine (weitere) Bestrafung wegen der der Lenkererhebung zugrunde liegenden Übertretung.