Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1989

Geschäftszahl

88/03/0254

Rechtssatz

Die Übertragung eines Verwaltungsstrafverfahrens an die BPoldion Graz als Wohnsitzbehörde des Besch ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die übertragende Behörde (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung) ihren Amtssitz (ebenfalls) in Graz hat.