Verwaltungsgerichtshof
18.01.1989
88/03/0251
GRS wie 86/11/0132 B 24. September 1986 RS 2
Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der Zivilprozessordnung als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben.