Verwaltungsgerichtshof
05.04.1989
88/03/0247
GRS wie VwGH Erkenntnis 1949/06/10 0456/46 1
Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich.