Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1989

Geschäftszahl

88/03/0247

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1949/06/10 0456/46 1

Stammrechtssatz

Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich.