Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1989

Geschäftszahl

88/03/0221

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0913/66 E 26. Juni 1967 VwSlg 7158 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmewerber muß schon im Antrag angeben, wann er vor dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages kann nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG als Formgebrechen angesehen und dementsprechend behandelt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030221.X01