Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1989

Geschäftszahl

88/03/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0204 E 11. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vernehmung eines Zeugen stellt eine Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar, wenn daraus hervorgeht, dass die Behörde einen bestimmten Vorwurf gegen den Besch erhebt, zu dem der Zeuge befragt wurde. Darunter fällt jedenfalls auch die Zeugenvernehmung eines Meldungslegers, in der dieser ausdrücklich seine in der Anzeige gemachten Angaben aufrechterhält, wenn in dieser Anzeige alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthalten waren (hier: Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO; Hinweis E 28.2.1985, 84/02/0292).