Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1989

Geschäftszahl

88/03/0200

Rechtssatz

Von einem zur Führung von Luftfahrzeugen berechtigten Piloten ist zu erwarten, dass er die einschlägigen luftfahrtrechtlichen Vorschriften kennt. Ein Irrtum über die Befugnis eines Halters eines Privatflugplatzes EINE VERWALTUNGSRECHTLICH SANKTIONIERTE ANORDNUNG EINES LANDEVERBOTES VORZUNEHMEN stellt daher für diesen Personenkreis keinen Schuldausschießungsgrund hinsichtlich einer Übertretung des Paragraph 21, Absatz eins, LVR dar.