Verwaltungsgerichtshof
18.01.1989
88/03/0200
Von einem zur Führung von Luftfahrzeugen berechtigten Piloten ist zu erwarten, dass er die einschlägigen luftfahrtrechtlichen Vorschriften kennt. Ein Irrtum über die Befugnis eines Halters eines Privatflugplatzes EINE VERWALTUNGSRECHTLICH SANKTIONIERTE ANORDNUNG EINES LANDEVERBOTES VORZUNEHMEN stellt daher für diesen Personenkreis keinen Schuldausschießungsgrund hinsichtlich einer Übertretung des Paragraph 21, Absatz eins, LVR dar.