Verwaltungsgerichtshof
18.01.1989
88/03/0200
Für die Verpflichtung des Piloten zur Beachtung der im Anhang A Abschn B 3 Ziffer eins, zu den LVR beschriebenen Zeichen ist nur die Tatsache des Vorhandenseins dieses Zeichens, nicht aber die Rechtsnatur des Aktes, der zur Tatsache des Vorhandenseins des Zeichens geführt hat, von Bedeutung.