Verwaltungsgerichtshof
14.11.1990
88/03/0193
GRS wie 83/03/0316 E 12. September 1984 VwSlg 11508 A/1984 RS 3
Schriftsatzaufwand ist nur für die schriftliche Äußerung zur Beschwerde selbst vorgesehen, somit nicht für jene Schriftsätze, die allein zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung nehmen.