Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Geschäftszahl

88/03/0168

Rechtssatz

Wurde der Beschuldigte im Jahre 1985 dreimal wegen Übertretung des Paragraph 64, Absatz eins, KFG mit Geldstrafen (beim letzten Mal bereits in der Höhe von S 25.000,--) bestraft, so ist nicht zu erkennen, daß die Behörde durch die Verhängung einer Arreststrafe von 14 Tagen wegen der gleichen Übertretung im Jahre 1987 bei der Strafbemessung von dem ihr zustehenden Ermessen nicht iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.