Verwaltungsgerichtshof
14.12.1988
88/03/0168
Wurde der Beschuldigte im Jahre 1985 dreimal wegen Übertretung des Paragraph 64, Absatz eins, KFG mit Geldstrafen (beim letzten Mal bereits in der Höhe von S 25.000,--) bestraft, so ist nicht zu erkennen, daß die Behörde durch die Verhängung einer Arreststrafe von 14 Tagen wegen der gleichen Übertretung im Jahre 1987 bei der Strafbemessung von dem ihr zustehenden Ermessen nicht iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.