Verwaltungsgerichtshof
27.09.1989
88/03/0158
Die Durchführung von Fahrten mit Probefahrtkennzeichen setzt nicht nur voraus, dass die Merkmale des zweiten oder dritten Satzes des Paragraph 45, Absatz eins, KFG (Legaldefinition des Begriffes "Probefahrt") vorliegen, sondern darüber hinaus auch, dass es sich um eine zulässige Probefahrt handelt, d. h. dass einer den Merkmalen des zweiten oder dritten Satzes des Paragraph 45, Absatz eins, KFG entsprechenden Fahrt eine Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz eins, KFG zugrunde liegt, was seinerseits voraussetzt, dass es sich um eine Fahrt im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Besitzers der Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz eins, KFG handelt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
88/03/0159