Verwaltungsgerichtshof
18.01.1989
88/03/0155
Allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung iS des Paragraph 5, Absatz eins, VStG als erbracht anzusehen. Vielmehr hat der Beschuldigte durch Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung von entsprechenden Beweisanträgen dartun, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Mit der bloßen Behauptung, den Zettel mit dem Namen und der Anschrift des Lenkers sorgfältig verwahrt zu haben, bzw. dass dieser Zettel durch das Zutun Dritter im Zuge von Reinigungsarbeiten verloren ging, ohne nähere Angaben für die Richtigkeit dieser Behauptungen, kann der Entlastungsbeweis hinsichtlich einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG daher nicht erbracht werden, weil es sich hiebei um ein der Nachprüfung nicht zugängliches Vorbringen handelt.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030155.X03