Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1989

Geschäftszahl

88/03/0155

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1976/10/14 1497/75 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG besteht in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, AVG bei Ungehorsamsdelikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030155.X02