Verwaltungsgerichtshof
15.03.1989
88/03/0138
Es stellt zwar einen Verfahrensmangel dar, wenn sich die Beh nicht mit dem vom Besch, dem eine Übertretung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO vorgeworfen wird, beantragten Lokalaugenschein auseinander setzt und auch nicht darlegt, warum sie davon Abstand nimmt. Dieser Mangel ist jedoch dann nicht wesentlich, wenn es für die Frage, ob durch das abgestellte Kfz des Besch noch zwei Fahrstreifen freibleiben, keines Lokalaugenscheines bedarf, weil eine Rekonstruktion des strittigen Abstellungsortes mangels objektiver Spuren auch dadurch nicht möglich ist und der Besch darüberhinaus selbst angegeben hat, mit dem Fahrzeug 40 bis 50 cm in die 5 m breite Fahrbahn hineingeragt zu haben.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030138.X04